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Limits nach dem KCanG

Wo darf ich eigentlich konsumieren?

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Nicht überall. § 5 Abs. 2 KCanG verbietet den Konsum in der Öffentlichkeit in Sichtweite von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlichen Sportstätten und Anbauvereinigungen – als Sichtweite gelten 100 Meter vom Eingang. In Fußgängerzonen ist er zwischen 7 und 20 Uhr verboten, und in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 immer.

Die Buddy-Karte unter Profil → Buddy-Karte zeigt diese Orte rund um deinen Club mit ihrem 100-m-Rand – aus OpenStreetMap, etwa zweimal pro Woche aufgefrischt. Mit Mein Standort springt die Karte zu dir, über die Suche zu jeder Adresse in Deutschland. Sie ist eine Orientierung, keine Rechtsauskunft: Was in OpenStreetMap fehlt, fehlt auch dort, und ob etwas „in Sichtweite“ liegt, entscheidet der Blick vor Ort. Im Zweifel: nicht konsumieren.